Teil 2 – Bis Zu Fünfzig Prozent Mehr Elterngeld Sichern!

Posted by Nives Mestrovic "Hanna" on Aug 27, 2009 in Elterngeld |
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Teil 2 – Bis Zu Fünfzig Prozent Mehr Elterngeld Sichern!

Ein geschickter Steuerklassenwechsel sichert ein höheres Elterngeld

Natürlich muss der Partner – meist der Besserverdiener- mit Steuerklasse V hohe Abzüge in Kauf nehmen. Dabei handelt es sich aber nur um eine Steuervorauszahlung.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird die Steuerschuld exakt berechnet und die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet.

Wichtig: Den Antrag auf Wechsel der Steuerklasse können Ehepaare für das laufende Jahr nur bis zum 30. November 2009 bei der zuständigen Gemeinde stellen.

Der Steuerwechsel wirkt dann erst ab dem Monat nach Antragseingang. Daher sollten Ehepaare rasch handeln.

Warten die künftigen Eltern bis kurz vor der Geburt mit der Änderung auf der Lohnsteuerkarte, sind die vorherigen Monate für einen höheren Nettolohn verloren.

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Tricksen erlaubt. Sobald das Kind geboren ist, sollte das verheiratete Elternpaar dann zur Gegenstrategie übergehen. Derjenige, der dann weiter arbeiten geht, wechselt in die Steuerklasse III und erhöht hiermit wieder das Nettoeinkommen.

Der betreuende Elternteil -noch immer meist die Mutter- wechselt in die ungünstige Steuerklasse V zurück. Dieser Wechsel hat dann keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Elterngeldes.

Das Elterngeld selbst bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt die Familienförderung dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet, dass es zum zu versteuernden Einkommen addiert und der maßgebliche Steuersatz auf Basis des erhöhten Betrages berechnet wird. Damit wirkt sich das Elterngeld erhöhend auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte für Mieten, Lohn oder gewerbliche Gewinne aus.

Über diese Sonderrechnung kann es zu einer zusätzlichen Steuerbelastung beim weiterhin verdienenden Ehepartner kommen.

Für nicht Erwerbstätige (Arbeitslose, Studenten, Hausfrauen) zahlt der Staat einen Sockelbetrag von Euro 300. Auch dieser Sockelbetrag wird angerechnet. Ob dies rechtens ist, muss der BFH noch prüfen (BFH, Az. VI B 31/ 09).

Betroffene Eltern sollten daher mit Hinweis auf das BFH-Verfahren Einspruch bei Anrechnung des gesamten Elterngeldes einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung beantragen.  (Quelle:  Focus Money, Nr 32, 29 Juli 2009, Martina Simon, www.focus-money.de)

Lesen Sie in meinem nächsten Blog Artikel, dem Teil 3 dieser Serie, acht wertvolle Tipps was Eltern zum Elterngeld noch wissen müssen.

Hier der vorherige Blog Artikel zu diesem Thema:

Teil 1 – Bis Zu Fünfzig Prozent Mehr Elterngeld Sichern!

Teil 2 – Bis Zu Fünfzig Prozent Mehr Elterngeld Sichern!

Teil 3 – Bis Zu Fünfzig Prozent Mehr Elterngeld Sichern!

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